Bald bekiffte Kunden in Waschanlagen?

Cannabis
Foto: Shutterstock

Der Bundesrat hat vor Kurzem grünes Licht für neue Grenzwerte des Cannabiskonsums für Autofahrer erteilt. Diese Veränderung in der Gesetzgebung hat nicht nur direkte Auswirkungen auf die Fahrer selbst, sondern könnte auch für Waschanlagenbesitzer bedeutende Konsequenzen nach sich ziehen.

Nach dem neuen Gesetz, das der Bundesrat nach Vorlage durch den Bundestag nun verabschiedet hat, ist ein Wert von 3 Nanogramm THC pro Liter Blutserum die Grenze zum Fahren von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr, die nicht überschritten werden darf. Damit gibt es erstmalig eine Grenzwertfestlegung für den Straßenverkehr, nachdem Cannabiskonsum seit Anfang April 2024 in Deutschland legalisiert wurde.

Erhöhtes Schadensrisiko

Damit dürften zukünftig auch Waschkunden unter Drogeneinfluss in Waschanlagen anzutreffen sein und Waschanlagenbetreiber stehen möglicherweise vor neuen Herausforderungen.

Wenn Kunden unter dem Einfluss von Cannabis stehen, könnte das Risiko eines Fehlverhaltens beim Durchfahren einer Waschanlage steigen. Die korrekte Nutzung einer automatischen Waschanlage erfordert Aufmerksamkeit und präzise Manöver. Zudem wirken verstärkt Licht- und Schaumeffekte auf die Kunden ein, die ohne Drogenkonsum keine Auswirkungen haben sollten. Hier gilt es neue Erfahrungswerte in der Praxis zu sammeln.

Haftungsfragen

Für Waschanlagenbesitzer stellt sich die Frage nach der Haftung für solche Schäden. In der Regel sind Kunden für Schäden verantwortlich, die durch unsachgemäße Nutzung entstehen. Dennoch können Auseinandersetzungen über die Schuldfrage zu einem erhöhten administrativen Aufwand und rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Zudem könnten Kunden, die unter Drogeneinfluss stehen, weniger kooperativ sein, als ohne diesen. Waschanlagenbetreiber, die sich Sorgen über die versicherungsrechtlichen Aspekte der Haftung machen, sollten an dieser Stelle Rücksprache mit ihrem Versicherer halten.

Präventive Maßnahmen

Schließlich könnten Waschanlagenbetreiber präventive Maßnahmen ergreifen, um diesen Risiken entgegenzuwirken. Zum Beispiel könnte Personal geschult werden, um Anzeichen von Drogenkonsum bei Kunden schnell zu erkennen und im Zweifelsfall den Zutritt zur Waschanlage zu verwehren. Dies macht die Verkaufssituation am Point of Sale der Autowäsche um eine weitere Dimension komplexer, da hier bereits die passende Wäsche verkauft werden muss und die richtige Vorbereitung des Fahrzeugs auf die Autowäsche geprüft werden muss.

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Autor: Sandra Schäfer

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Nach dem neuen Gesetz, das der Bundesrat nach Vorlage durch den Bundestag nun verabschiedet hat, ist ein Wert von 3 Nanogramm THC pro Liter Blutserum die Grenze zum Fahren von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr, die nicht überschritten werden darf. Damit gibt es erstmalig eine Grenzwertfestlegung für den Straßenverkehr, nachdem Cannabiskonsum seit Anfang April 2024 in Deutschland legalisiert wurde.

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Damit dürften zukünftig auch Waschkunden unter Drogeneinfluss in Waschanlagen anzutreffen sein und Waschanlagenbetreiber stehen möglicherweise vor neuen Herausforderungen.

Wenn Kunden unter dem Einfluss von Cannabis stehen, könnte das Risiko eines Fehlverhaltens beim Durchfahren einer Waschanlage steigen. Die korrekte Nutzung einer automatischen Waschanlage erfordert Aufmerksamkeit und präzise Manöver. Zudem wirken verstärkt Licht- und Schaumeffekte auf die Kunden ein, die ohne Drogenkonsum keine Auswirkungen haben sollten. Hier gilt es neue Erfahrungswerte in der Praxis zu sammeln.

Haftungsfragen

Für Waschanlagenbesitzer stellt sich die Frage nach der Haftung für solche Schäden. In der Regel sind Kunden für Schäden verantwortlich, die durch unsachgemäße Nutzung entstehen. Dennoch können Auseinandersetzungen über die Schuldfrage zu einem erhöhten administrativen Aufwand und rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Zudem könnten Kunden, die unter Drogeneinfluss stehen, weniger kooperativ sein, als ohne diesen. Waschanlagenbetreiber, die sich Sorgen über die versicherungsrechtlichen Aspekte der Haftung machen, sollten an dieser Stelle Rücksprache mit ihrem Versicherer halten.

Präventive Maßnahmen

Schließlich könnten Waschanlagenbetreiber präventive Maßnahmen ergreifen, um diesen Risiken entgegenzuwirken. Zum Beispiel könnte Personal geschult werden, um Anzeichen von Drogenkonsum bei Kunden schnell zu erkennen und im Zweifelsfall den Zutritt zur Waschanlage zu verwehren. Dies macht die Verkaufssituation am Point of Sale der Autowäsche um eine weitere Dimension komplexer, da hier bereits die passende Wäsche verkauft werden muss und die richtige Vorbereitung des Fahrzeugs auf die Autowäsche geprüft werden muss.

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