Steuerberater empfiehlt Unternehmen: Genau auf die Details der Energiepreispauschale achten

In vielen Unternehmen steht die Auszahlung der Energiepreispauschale unmittelbar bevor. Dabei sollte beachtet werden, wer bezugsberechtigt ist, diese Pauschale von seinem Arbeitgeber zu erhalten. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass alle Steuerpflichtigen mit EinkĂŒnften aus aktiver TĂ€tigkeit bezugsberechtigt sind, wobei hierzu neben den Gewinneinkunftsarten (EinkĂŒnfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstĂ€ndiger TĂ€tigkeit) auch EinkĂŒnfte aus der ArbeitnehmertĂ€tigkeit inklusive geringfĂŒgig BeschĂ€ftigte (sog. Minijobber) zĂ€hlen. Einige Detailfragen bleiben dabei noch offen.

Die Energiepreispauschale wird sich vielen Unternehmen aktuell in der Auszahlung des Septembergehalts bemerkbar machen. Doch, wie so oft, liegen auch hier die Fallstricke im Detail der Auszahlungsbedingungen der Energiepreispauschale.

CarwashPro.de hat sich nach einigen Details zu steuerrechtlichen Aspekten bei der Steuerberatungsgesellschaft am Mittelrhein GmbH erkundigt. Steuerberater Frank Schumacher hat unsere Fragen beantwortet.

ErklÀrungen vom Steuerberater

CarwashPro.de: Wer ist berechtigt, vom Arbeitgeber die Energiepreispauschale zu erhalten?

Frank Schumacher: Die Energiepreispauschale erhalten alle in Deutschland unbeschrÀnkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer. Dazu zÀhlen Voll- und TeilzeitkrÀfte, KurzzeitbeschÀftigte, Werkstudenten und sogar Minijobber.

CarwashPro.de: Was gilt es bei Minijobbern genau zu beachten?

Frank Schumacher: Minijobber sind nur begĂŒnstigt, wenn der Minijob die HauptbeschĂ€ftigung ist und der Arbeitnehmer dies dem Arbeitgeber schriftlich bestĂ€tigt.

CarwashPro.de: Was hat es mit dem Stichdatum 1. September 2022 auf sich?

Frank Schumacher: Dieses Datum gilt als Anhalt, an welche Mitarbeiter Unternehmen die Energiepreispauschale auszahlen mĂŒssen. Jeder Arbeitnehmer, der grundsĂ€tzlich begĂŒnstigt und am 1. September 2022 im Unternehmen beschĂ€ftigt ist, hat hierauf Anspruch.

CarwashPro.de: Wie erhalten Arbeitgeber die Kosten der Energiepreispauschale zurĂŒck?

Frank Schumacher: Die Kosten der Energiepreispauschale werden ĂŒber die Lohnsteueranmeldung erstattet. Unternehmen, die diese monatlich melden, werden die Aufwendungen mit der Lohnsteuer verrechnet, die fĂŒr August anzumelden ist.

CarwashPro.de: Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Auszahlung mit dem Septemberlohn?

Frank Schumacher: Entscheidend ist der Zeitpunkt der Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers. Bei monatlicher Anmeldung ist der Zahlungstermin die Auszahlung des Lohns im September. Bei quartalsweiser Anmeldung braucht die Energiepreispauschale erst im Oktober 2022 ausgezahlt werden. Bei der jÀhrlichen Abgabe der Lohnsteueranmeldung kann die Auszahlung erst im Dezember erfolgen. Ohne Lohnsteueranmeldung entfÀllt die Pflicht zur Auszahlung.

CarwashPro.de: Wie erhalten Gewerbetreibende und SelbststÀndige die Energiepreispauschale?

Frank Schumacher: Bei dieser Personengruppe wird die Energiepreispauschale nicht ausgezahlt, sondern durch eine Verminderung der Einkommenssteuervorauszahlung um 300 Euro gewÀhrt.

Wir bedanken uns bei Frank Schuhmacher fĂŒr das Interview.

Autor: Sandra SchÀfer

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Steuerberater empfiehlt Unternehmen: Genau auf die Details der Energiepreispauschale achten

In vielen Unternehmen steht die Auszahlung der Energiepreispauschale unmittelbar bevor. Dabei sollte beachtet werden, wer bezugsberechtigt ist, diese Pauschale von seinem Arbeitgeber zu erhalten. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass alle Steuerpflichtigen mit EinkĂŒnften aus aktiver TĂ€tigkeit bezugsberechtigt sind, wobei hierzu neben den Gewinneinkunftsarten (EinkĂŒnfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstĂ€ndiger TĂ€tigkeit) auch EinkĂŒnfte aus der ArbeitnehmertĂ€tigkeit inklusive geringfĂŒgig BeschĂ€ftigte (sog. Minijobber) zĂ€hlen. Einige Detailfragen bleiben dabei noch offen.

Die Energiepreispauschale wird sich vielen Unternehmen aktuell in der Auszahlung des Septembergehalts bemerkbar machen. Doch, wie so oft, liegen auch hier die Fallstricke im Detail der Auszahlungsbedingungen der Energiepreispauschale.

CarwashPro.de hat sich nach einigen Details zu steuerrechtlichen Aspekten bei der Steuerberatungsgesellschaft am Mittelrhein GmbH erkundigt. Steuerberater Frank Schumacher hat unsere Fragen beantwortet.

ErklÀrungen vom Steuerberater

CarwashPro.de: Wer ist berechtigt, vom Arbeitgeber die Energiepreispauschale zu erhalten?

Frank Schumacher: Die Energiepreispauschale erhalten alle in Deutschland unbeschrÀnkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer. Dazu zÀhlen Voll- und TeilzeitkrÀfte, KurzzeitbeschÀftigte, Werkstudenten und sogar Minijobber.

CarwashPro.de: Was gilt es bei Minijobbern genau zu beachten?

Frank Schumacher: Minijobber sind nur begĂŒnstigt, wenn der Minijob die HauptbeschĂ€ftigung ist und der Arbeitnehmer dies dem Arbeitgeber schriftlich bestĂ€tigt.

CarwashPro.de: Was hat es mit dem Stichdatum 1. September 2022 auf sich?

Frank Schumacher: Dieses Datum gilt als Anhalt, an welche Mitarbeiter Unternehmen die Energiepreispauschale auszahlen mĂŒssen. Jeder Arbeitnehmer, der grundsĂ€tzlich begĂŒnstigt und am 1. September 2022 im Unternehmen beschĂ€ftigt ist, hat hierauf Anspruch.

CarwashPro.de: Wie erhalten Arbeitgeber die Kosten der Energiepreispauschale zurĂŒck?

Frank Schumacher: Die Kosten der Energiepreispauschale werden ĂŒber die Lohnsteueranmeldung erstattet. Unternehmen, die diese monatlich melden, werden die Aufwendungen mit der Lohnsteuer verrechnet, die fĂŒr August anzumelden ist.

CarwashPro.de: Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Auszahlung mit dem Septemberlohn?

Frank Schumacher: Entscheidend ist der Zeitpunkt der Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers. Bei monatlicher Anmeldung ist der Zahlungstermin die Auszahlung des Lohns im September. Bei quartalsweiser Anmeldung braucht die Energiepreispauschale erst im Oktober 2022 ausgezahlt werden. Bei der jÀhrlichen Abgabe der Lohnsteueranmeldung kann die Auszahlung erst im Dezember erfolgen. Ohne Lohnsteueranmeldung entfÀllt die Pflicht zur Auszahlung.

CarwashPro.de: Wie erhalten Gewerbetreibende und SelbststÀndige die Energiepreispauschale?

Frank Schumacher: Bei dieser Personengruppe wird die Energiepreispauschale nicht ausgezahlt, sondern durch eine Verminderung der Einkommenssteuervorauszahlung um 300 Euro gewÀhrt.

Wir bedanken uns bei Frank Schuhmacher fĂŒr das Interview.

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